Es werden die Tätigkeiten gem. § 6 Nr. 3 und 4 StbG angeboten.
Datenerfassung und Buchung Ihrer Belege in Agenda
Erstellung der Finanzbuchhaltung. Sparen Sei Zeit und Kosten und lagern Sie Ihre laufende Finanzbuchhaltung einfach an uns aus. In unserem Online-Portal finden Sie jederzeit Ihre Dokumente, Finanzkennzahlen oder Auswertungen z.B. BWA.
Vorbereitung Jahresabschluss. Nutzen Sie unsere Erfahrung bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses.
Was besagt der § 6 Abs. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)?
Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 StBerG eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert.
In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt, für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung., soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechenden fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.
Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten, einschließlich des Kontierens, das Verbot der Werbung nicht gilt.
Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.